Feiertage und Sonntagsarbeit korrekt abrechnen
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Sonn- und Feiertagsarbeit ist streng geregelt – vom grundsätzlichen Verbot über die Ausnahmen bis zum Ersatzruhetag. Wir fassen zusammen, worauf Sie bei Planung und Abrechnung achten müssen.
Sonn- und Feiertagsarbeit berührt gleich mehrere Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Wer sie plant und abrechnet, sollte die Systematik aus Verbot, Ausnahme und Ausgleich genau kennen.
Das grundsätzliche Verbot (§ 9 ArbZG)
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das ist der gesetzliche Ausgangspunkt.
Die Ausnahmen (§ 10 ArbZG)
Von diesem Verbot gibt es zahlreiche Ausnahmen für Branchen, in denen die Arbeit nicht an Werktage verlegt werden kann – etwa Krankenhäuser und Pflege, Gastronomie, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgung sowie Not- und Rettungsdienste.
Der Ausgleich (§ 11 ArbZG)
Wo Sonntagsarbeit zulässig ist, schreibt § 11 ArbZG einen Ausgleich vor:
- Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
- Für Beschäftigung an einem Sonntag ist ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen zu gewähren.
- Für Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen zu gewähren.
Auch an Sonn- und Feiertagen gelten die übrigen Grenzen: die Höchstarbeitszeit nach § 3, die Ruhepausen nach § 4 und die Ruhezeit nach § 5 ArbZG.
Zuschläge – eine Frage des Vertrags
Anders als der Ausgleich sind Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit gesetzlich nicht allgemein vorgeschrieben. Ob und in welcher Höhe sie gezahlt werden, ergibt sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag. Steuer- und sozialversicherungsrechtlich sind bestimmte Zuschläge begünstigt.
RHYLOO behält den Sonntagsausgleich automatisch im Blick: Das System zählt beschäftigungsfreie Sonntage, überwacht die Fristen für Ersatzruhetage und weist auf drohende Verstösse hin, bevor sie in der Abrechnung auffallen.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Massgeblich sind stets die aktuelle Gesetzeslage und Ihre betrieblichen Vereinbarungen.
